Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von AOT-Orthopädietechnik

 Inh. Michael Post, Spitalgasse 34, 79713 Bad Säckingen

 

§ 1 Allgemeines, Preise und Zahlungsbedingungen

1. Diese AGB gelten ausschließlich. Von diesen abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit,

es sei denn, AOT-Orthopädietechnik hatte ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn

AOT-Orthopädietechnik in Kenntnis ganz oder teilweise entgegenstehender AGB des Kunden die Lieferung

an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise „ab Werk“.

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten, sie wird in der jeweiligen gesetzlichen

Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Der Kaufpreis ist im Voraus zur Zahlung fällig.

§ 2 Gerichtsstand

1.Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Sitz von AOT-Orthopädietechnik, zurzeit in Bad Säckingen.

2. AOT-Orthopädietechnik, hat ein Wahlrecht dahingehend, den Kunden auch an dessen Allgemeinem

Gerichtsstand zu verklagen.

§ 3 Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart,

d.h., dass die Gefahr in dem Moment auf den Käufer bzw. Besteller übergeht, in dem der

Gegenstand das Werk verlässt. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher

oder um einen Versendungskauf handelt.

2. Sofern der Kunde Unternehmer ist und einen dahingehenden Wunsch äußert, wird die Lieferung

durch eine Transportversicherung gedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1.Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum von AOT-Orthopädietechnik bis zur Erfüllung

sämtlicher aus diesem Vertrag von AOT-Orthopädietechnik gegen den Kunden zustehenden Ansprüche.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die  AOT-Orthopädietechnik gegenüber

dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder

Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die

Reparatur durch AOT-Orthopädietechnik  unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung

der vorgenannten Ansprüche von AOT-Orthopädietechnik dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert,

vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.

Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zu Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt so lange er seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommt.

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nach, kann AOT-Orthopädietechnik

 den Kaufgegenstand vom Kunden heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist

(2 Wochen) den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich

verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde AOT-Orthopädietechnik sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von AOT-Orthopädietechnik  hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu

lassen.

2. AOT-Orthopädietechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr

Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§ 5 Abnahme und Abnahmeverzug

1.Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist AOT-Orthopädietechnik berechtigt, ihm eine

angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden

mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von AOT-Orthopädietechnik, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann AOT-Orthopädietechnik   20 % des vereinbarten Preises

ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3.Bei Maßanfertigungen bzw. Hilfsmitteln, die nach Kundenspezifikation zusammengestellt werden oder eindeutig

auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht Abnahmepflicht. Auch bei Wegfall der medizinischen Notwendigkeit oder Ableben des Kunden vor Abgabe.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

1.Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen

ab dem Auslieferungstag. Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, gilt § 377 HGB.

2. Die Gewährleistung ist davon abhängig, dass der Kaufgegenstand sachgemäß bedient wird.

3.Im Falle des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung

durch AOT-Orthopädietechnik) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung

des Vertrages verlangen.

4. AOT-Orthopädietechnik  hat zunächst das Recht, einen Mangel selbst zu beheben. Der Kunde hat nicht

das Recht, einem anderen Werk- oder Dienstunternehmer mit dieser Aufgabe zu betrauen, bevor nicht die Mängelbeseitigung durch  AOT-Orthopädietechnik zweimal fehlgeschlagen ist.

5.Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder

anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

6.Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger

Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

7.Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit es sich nicht um einen Kauf durch einen

Verbraucher handelt, AOT-Orthopädietechnik nicht gesetzlich zwingend haftet oder anderes vereinbart

ist, jede Gewährleistung von AOT-Orthopädietechnik ausgeschlossen.

§ 7 Rücktritt

Bei Rücktritt ist  AOT-Orthopädietechnik und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen

Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu

vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

§ 8 Einhaltung des Liefer- oder Fertigstellungstermins, Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die AOT-Orthopädietechnik nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Da Fehlersuchzeit

Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder der Auftrag während der Durchführung von Seiten des Kunden zurückgezogen wurde.

§ 9 Gewährleistungsausschluss, Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

1.Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material richtet sich nach den

gesetzlichen Vorschriften.

2.Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde AOT-Orthopädietechnik die nach billigem Ermessen erforderliche

Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete

Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur AOT-Orthopädietechnik oder deren Beauftragten

zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist AOT-Orthopädietechnik  von der Mängelbeseitigung befreit.

3.Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss

oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzeinschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung, mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

4.Offensichtliche Mängel der Leistungen von AOT-Orthopädietechnik muss der Kunde, wenn er Vollkaufmann ist, unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Abnahme,  AOT-Orthopädietechnik gegenüber anzeigen, ansonsten ist diese von der Mängelhaftung befreit.

5. AOT-Orthopädietechnik haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit sie oder

ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Dies gilt nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Im Fall der Beschädigung ist sie zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dies unmöglich oder

mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

Dasselbe gilt bei Verlust.

§ 10 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

1. AOT-Orthopädietechnik steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund

des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

2.Falls ein vereinbarter Rückgabetermin aufgrund  vom Kunden zu vertretenden Umständen nicht stattfindet,

ist AOT-Orthopädietechnik berechtigt, die insoweit angefallenen Transportkosten zusätzlich zu berechnen.

Außerdem haftet AOT-Orthopädietechnik in diesen Fällen nur mit der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten

gem. § 277 BGB. Des Weiteren kann von Seiten der AOT-Orthopädietechnik  mit Ablauf einer

Frist von vier Wochen ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach

der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung.

Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung per Einschreiben mit Rückschein

oder per Boten zuzusenden. AOT-Orthopädietechnik ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser

Frist zur Deckung ihrer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu

erstatten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt bzgl. der anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteilen

1.Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden,

behält sich  AOT-Orthopädietechnik das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller

Forderungen der AOT-Orthopädietechnik aus dem Vertrag vor.

2.Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt

nicht nach, kann AOT-Orthopädietechnik vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus des eingefügten Teils heraus verlangen. Sämtliche Kosten für Rückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

3.Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde  AOT-Orthopädietechnik die Gelegenheit zu geben,

den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- oder Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit dieser

Vollkaufmann ist.

§ 12 Schriftform, Nebenabreden, salvatorische Klausel

1.Änderungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

2.Sollten die Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht

durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird

hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der

unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine

angemessene Regelung gelten.

§ 13 Verbraucherschlichtung

1. AOT beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

 

AOT-Orthopädietechnik  Inh. Michael Post

Spitalgasse 34

79713 Bad Säckingen

Tel.:07761-9267642

Fax.: 07761-9267643

E-Mail: aot-orthopaedie@vodafone.de

 

 

 

 

Präqualifiziert

Zertifiziert nach

DIN EN ISO 9001

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